§ 18 Versandhandel
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-1 (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-2 (2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-3 (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-4 (4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-5 (5) Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde. Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerschuldners zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Der Empfänger des Kaffees haftet für die Steuer.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-6 (6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/18#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 KaffeeStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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